Photography

Fotos sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt – und zwar unabhängig davon, ob ein Foto mit einem Copyright versehen ist oder nicht. Das bedeutet: Jedes Foto hat einen Urheber und unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Rechtsgrundlagen sind§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) für „Lichtbildwerke“ und § 72 UrhG für „Lichtbilder“.


„Lichtbildwerke“ sind Fotografien, die eine geistige Schöpfung darstellen, d.h. von künstlerischer oder professioneller Qualität sind. Nach § 64 UrhG beträgt die Schutzdauer des Urheberrechts bei diesen Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Lichtbilder sind dagegen „andere Fotografien“. Die Schutzdauer hier beträgt 50 Jahre ab der Erstveröffentlichung (§ 72 Abs. 3 UrhG).
Aus dem UrhG ergibt sich ein Bündel von Rechten, das der Urheber mit Entstehen der Bilder automatisch erwirbt. Hierbei handelt es sich insbesondere um diese Rechte:
–         Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG
–         Verbreitungsrecht § 17 UrhG
–         Ausstellungsrecht § 18 UrhG
–         Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a UrhG
–         Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger § 21 UrhG
Der Urheber kann Dritten (z.B. Fotoagenturen) auch nach § 31 UrhG das Recht einräumen, seine Fotos für ihn zu vertreiben. Dabei kann das Nutzungsrecht an den Fotos entweder einfach oder ausschließlich „verkauft“ werden. Ein einfaches Nutzungsrecht an einem Foto können beliebig viele Dritte erwerben, das ausschließliche Nutzungsrecht steht dagegen exklusiv einem einzelnen Erwerber zur Verfügung. Außerdem können Nutzungsrechte zeitlich oder räumlich beschränkt werden:
–         Nutzungsrecht zur Verwendung des Fotos nur in Drucksachen
–         Nutzungsrecht zur Verwendung des Fotos nur auf einer bestimmten Internetseite
–         Nutzungsrecht begrenzt auf 2 Jahre
–         usw.
Wer Fotos bei Fotoagenturen einkauft, sollte daher ganz genau in den jeweiligen Lizenzbestimmungen nachsehen, was er mit dem Foto darf – und was nicht.

(Quelle: http://blog-it-recht.de/2013/01/16/urheberrecht-bei-bildern-und-fotos-im-internet-ein-uberblick-teil-i/)
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L.Simon